Der Tod gehört zum Leben, deshalb laden wir Sie ein, sich über die verschiedensten Facetten der Themen Tod, Trauer und Bestattung zu informieren. An dieser Stelle finden Sie aktuelle Nachrichten und erfahren Sie Aktuelles zur Trauerkultur in Deutschland und der Welt.
ACHTUNG! Stichwort „BUNDESSTERBEREGISTER“
Eine Warnung an Angehörige und Hinterbliebene! In der letzten Zeit hat ein aus unserer Sicht dubioses Unternehmen für ein sogenanntes Bundessterberegister von Angehörigen und Hinterbliebenen eines Sterbefall Geldbeträge angefordert oder angemahnt. Ein solches Bundessterberegister ist jedoch völlig unnötig und gibt es auch nicht. Es handelt sich auch nach Ansicht des Bundesverbandes Deutscher Bestatter um ein Unternehmen, dass aus jetziger Sicht und Kenntnis in betrügerischer Absicht handelt. Sie sollten keinesfalls Gelder bezahlen sondern solche Rechnungen oder Mitteilungen an die zuständigen Polizeidienststellen mit weiteren Informationen zum Sachverhalt weiterleiten. Zeitungen, bei denen Traueranzeigen geschaltet wurden, werden Adressen ihrer Auftraggeber nach unserem Kenntnisstand keinesfalls weitergeben.
Preissteigerungen im Holzmarkt
Die Corona-Pandemie wie der Krieg in der Ukraine hat große Auswirkungen auf viele Bereiche der Wirtschaft. Alle Sarglieferanten sind gezwungen, ihre Preise anzuheben. Allein in den letzten 12 Monaten haben sich die Einkaufspreise unserer Särge um 35,4 % erhöht, seit Beginn der Pandemie insgesamt um 52 % und ein Modell ist sogar um 74 % teurer geworden. Das führt dazu, dass auch wir unsere Preise anpassen müssen. Wir entschuldigen uns für die entstandene Situation, auf die wir leider keinen Einfluss nehmen können und bitten um Ihr Verständnis.
BGH: Erben ist Zugang zum Facebook-Konto zu gewähren
(Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20)
In der Entscheidung “Digitales Erbe” hatte der BGH (III ZR 173/17) festgestellt, dass den Erben Zugang zu dem Konto des Erblassers zu gewähren ist. Facebook überließ den Erben PDF-Dateien auf einem USB Stick, anstelle den Erben Zugang zum Konto der verstorbenen Tochter zu gewähren.
Daraufhin erließ das LG auf ein Zwangsgeld gegen Facebook (ZUM-RD 2019, 613). Das KG hob das Urteil des LG Berlin auf und wies die Berufung zurück (MMR 2020, 183) – Facebook sei mit Übergabe des USB Sticks seinen Auskunftsverpflichtungen aus dem Urteil des BGH nachgekommen.
Nun stellte der BGH klar, dass den Erben Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist (mit Ausnahme einer aktiven Nutzung), wie der verstorbenen Tochter zuvor die Erblasserin selbst (Rdnr. 11), die Übergabe eines USB Sticks also nicht hinreichend ist und stellte das Urteil des LG unter Aufhebung des kammergerichtlichen Urteils wieder her.
Das eigene Begräbnis sicher planen
Kaum jemand denkt gern an die eigene Beerdigung oder legt Geld dafür zurück. Eltern, die ihren Kindern diese Aufgabe abnehmen wollen, können sich schon frühzeitig darum kümmern. Versicherer und Bestatter bieten unterschiedliche Lösungen an.
Eine Beerdigung kostet schnell 2.500 Euro bis 5.500 Euro. Entscheidend sind die Art des Begräbnisses und wie groß die feierliche Beisetzung sein soll. Soll der Verstorbene im Sarg beigesetzt werden, ist das teurer als eine Einäscherung und ein Urnengrab. Muss eine neue Grabstelle erworben werden, kostet auch das mehr, als wenn es bereits ein Familiengrab gibt. Nicht zuletzt erheben auch die jeweiligen Friedhöfe von Region zu Region unterschiedliche hohe Gebühren.
Der Bestatter übernimmt in der Regel die meisten Formalitäten. Auf Wunsch schaltet er auch Traueranzeigen und verschickt Trauerbriefe zur Trauerfeier.
Treuhandkonto: Direkt über den Bestatter kann die gesamte Summe auf ein Treuhandkonto gezahlt werden. In der Treuhandurkunde wird dieser als Empfänger eingesetzt. Ausgezahlt werden kann nur unter Vorlage der Sterbeurkunde. Diese Zweckbindung ist Voraussetzung, soll das Geld vor dem Zugriff Dritter geschützt sein. Wird der Versicherte zu Lebzeiten ein Pflegefall, und das Sozialamt muss einspringen, gilt das zurückgelegte Geld als eigenbestimmte Altersvorsorge – und ist vor dem Zugriff geschützt. Diese Variante bietet sich vor allem dann an, wenn die gesamte Summe parat liegt.
Wer jetzt denkt, dass er so sein gesamtes Erbe vor dem Zugriff des Staates in Sicherheit bringen kann, irrt. Bei Beträgen zwischen 1.00 Euro und 8.500 Euro wird das Amt sicherlich nichts sagen können, aber summen weit über dem fünfstelligen Bereich würden dort allerdings nicht mehr als Ortsüblich durchgehen.
Eine der größten Treuhandgesellschaften für Bestattungen ist die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG.
Sterbegeldversicherung: Die zweite Variante, Geld für die Beerdigung zurückzulegen, ist eine Sterbegeldversicherung. Der Versicherte zahlt dort regelmäßig – monatlich oder jährlich – eine bestimmte Summe ein.
Durch die Zweckbindung ist das Geld dort genauso sicher wie auf dem Treuhandkonto. Wichtig ist eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung. Dadurch kann der eingesetzte Bestatter nur duch einen anderen ersetzt werden, wenn erstgenannter seine Zustimmung gibt oder sein Geschäft aufgegeben hat. Nur dann erkennt das Sozialamt die Versicherung an.